KTW

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Diese Bezeichnungen werden darüber hinaus auch häufig für Rettungswagen (RTW) und artverwandte Einsatzfahrzeuge verwendet, obwohl dies aufgrund von Unterschieden hinsichtlich ihrer Ausstattung und ihres Einsatzzweckes nicht korrekt ist. Im Vergleich zum Rettungswagen ist sowohl die medizinische Ausrüstung als auch die Qualifikation des Personals geringer. In Deutschland ist die erforderliche Besatzung eines Krankentransportwagen (KTW) durch die Rettungsdienstgesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Es handelt sich immer um mindestens zwei Personen, von denen der fachlich besser Ausgebildete in den meisten Ländern ein Rettungssanitäter sein muss, in Schleswig-Holstein und Thüringen ein Rettungsassistent und in Niedersachsen „geeignet und zuverlässig“ (§ 10 NRettDG). Oftmals werden Bundesfreiwilligendienstleistende, FSJler oder Ehrenamtliche mit Ausbildung zum Rettungshelfer als Fahrer eingesetzt.

 

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